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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KanaTech GmbH


1. Geltung
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ergänzend gelten die INCO-TERMS in der jeweils neuesten Fassung.


2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns verbindlich erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Lieferung.


3. Berechnung

3.1. Maßgebend für die Berechung des Kaufpreises sind unsere am Liefertage gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir unsere Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung allgemein erhöhen, ist der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.

3.2. Die Kaufpreisberechung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.


4. Zahlung

4.1. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse und fällig bei Lieferung. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermin gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Wir sind in diesem Falle zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

4.2. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt,
eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.

4.3. Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

4.4. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprächen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.


5. Lieferung

5.1. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

5.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.

5.3. Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Tage.

5.4. Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwanzig Tagen zu setzen.

5.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.

5.6. Unsere Waren sind - soweit nicht anders vereinbart - zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt.


6. Lieferungshindernisse

Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von sechs Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfs zu verteilen.


7. Muster / Technische Beratung

7.1. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.

7.2. Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung zur Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu Überprüfen.


8. Mängelrügen / Gewährleistungen

8.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.

8.2. Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

8.3. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen werden wir für die beanstandete Menge nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware erstatten. Sollte die Ersatzlieferung erneut mangelhaft sein, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8.4. Wir Übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.

8.5. Bei Ware, die vereinbarungsgemäß als NT-Ware, Sekundaware, Restposten, Sonderposten, Regenerat, Abfall oder Ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Qualitätsmängel zu.


9. Schadensersatz

9.1.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit wir lediglich leichte Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

9.2. Eine etwaige Schadensersatzpflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den Ausgleich des typischen, bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadens. Soweit der Käufer unsere Ware verarbeitet hat, entspricht unsere Höchsthaftung dem Kaufpreis für die verarbeitete Menge.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

10.2. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.

10.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.

10.4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.

10.5. Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen.

10.6. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.

10.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die Überschüssigen Sicherheiten freigeben.


11. Schlussbestimmungen

11.1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Wien.

11.2. Gerichtsstand ist Wien, es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.

11.3. Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer EDV-mäßig zu speichern und für unsere geschäftlichen Belange zu verwerten.

11.4. Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

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